Sie betreiben einen Onlineshop?

Dann sollten Sie genauestens überprüfen, ob Sie auch wirklich alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen!

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Die Tatsache, dass Rechtsanwälte in großem Stil abmahnen, dürfte hinlänglich bekannt sein.

Seit geraumer Zeit haben sich hier aber auch sogenannte „Interessensverbände“ wie der IDO Verband angeschlossen.

Das Ziel der abmahnenden Rechtsanwälte und Interessensverbände dürfte dabei vorrangig die Erzielung von schnellem Geld sein, dass sie zulasten der Abgemahnten erwirtschaften. Da die Gebühren im Einzelfall nicht sonderlich hoch sind, müssen die Abmahner auf Masse gehen. Hierzu werden vordergründig Programme eingesetzt, welche Webseiten, eBay-Shops, Onlineshops usw. automatisch crawlen und die vermeintlichen Verstöße danach „ausspucken“.

Gerade Onlineshops sind besonders betroffen und anfällig für derartige Abmahnwellen. Wir möchten Ihnen daher nachfolgend einen kurzen Überblick geben, auf welche Fallstricke Sie besonders bei Ihrem Onlineshop achten sollten:

1. Widerrufsbelehrung

 

Wann haben Sie zuletzt Ihre Widerrufsbelehrung angepasst?

Die Frage sollten Sie sich deswegen stellen, da sich die Rechtslage zum 13.06.2014 signifikant geändert hat. Seit diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr nötig, dass der Verbraucher beispielsweise das Muster-Widerrufsformular (§ 356 Abs. 1 BGB; Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) verwendet. Der Verbraucher kann vielmehr eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgeht. Dementsprechend ist auch ein telefonischer Widerruf möglich (die Beweislast liegt dann natürlich beim Verbraucher). Was wir hiermit ausdrücken wollen ist, dass eine Widerrufsbelehrung, bei der beispielsweise die Schriftform vorgeschrieben ist, abmahnfähig ist. Denn das Gesetz sieht in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr folgenden Passus vor

„Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.“

Sollten Sie also noch die Textform in Ihrer Widerrufsbelehrung vorschreiben, so ließe sich eine Abmahnung darauf stützen, dass durch diese falsche Belehrung über die Form des Widerrufs die Rechte des Verbrauchers in gesetzwidriger Weise verkürzt werden.

 

Wie sollte es richtig gemacht werden?

Am einfachsten und zudem rechtssicher ist es, wenn Sie die gesetzlich vorgeschlagene Widerrufsbelehrung nutzen. Diese finden Sie hier: | Download Widerrufsbelehrung |
Wie Sie erkennen können, müssen Sie lediglich bei den einzelnen Zahlen das Widerrufsformular für Ihre persönlichen Zwecke anpassen. Sollten Sie hier Fragen haben, so dürfen Sie sich jederzeit gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Gabler & Hendel wenden.

Gerade beim Widerrufsformular empfehlen wir jedoch, sich von einem versierten Anwalt im IT-Recht beraten zu lassen. Denn die oben genannte Problematik ist nur ein Fallstrick, der sich bei einer Widerrufserklärung ergeben kann. So ist beispielsweise auch seit dem 13.06.2014 über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) zu belehren. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise informieren. Das Fehlen dieser Informationen kann einen Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG darstellen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zu belehren.

2. OS-Plattform

 

Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, sind sie auch gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Onlinestreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sogenannte ODR Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) verpflichtet, im Falle des Betriebes einer kommerziellen Webseite einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und Ihre E-Mail-Adresse einzugeben.

Diese ODR-Verordnung gilt seit dem 09.01.2016 unmittelbar in allen EU-Staaten. Es handelt sich bei dem daraus resultierenden Informationspflichten der Unternehmer um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen können.

Besonders gemein an dieser Gesetzesformulierung ist, dass Sie einen Link für den Verbraucher bereitstellen müssen. D.h. also, selbst wenn Sie die Seite in Ihrem Onlineshop als Text bereitstellen, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist somit abmahnfähig. Sie sollten daher in jedem Fall eine Agentur mit der Setzung dieses (anklickbaren) Links beauftragen.

3. Pflichtinformationen gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB

 

Nach dieser Vorschrift müssen Sie den Kunden vor dessen Bestellung unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Sie sollten also daher den Verbraucher einfach in Ihrem Onlineshop darüber informieren, ob Sie den Vertragstext speichern, was zumeist der Fall sein dürfte und, ob dieser danach dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

Ein Verstoß hiergegen bedeutet zugleich einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a UWG.

Fazit:

 

Gerade wenn Sie einen Onlineshop betreiben, unterliegen Sie besonderen rechtlichen Hürden. Gerne helfen wir diese zu beseitigen und minimieren so die Gefahr einer Abmahnung. Wie Sie jedoch bereits erkennen konnten, ist gerade das Verbraucherrecht – auf dessen Grundlage häufig abgemahnt wird – besonderen Schwankungen unterlegen und verändert sich rasant. Daher ist es unabdingbar, dass Sie Ihren Internetauftritt und insbesondere Ihren Onlineshop regelmäßig durch einen versierten Anwalt im IT-Recht überprüfen lassen. Nur so gehen Sie sicher, dass Sie nicht abgemahnt werden.


Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Kanzlei Gabler & Hendel gerne direkt zur Verfügung. Alle Kontaktinformationen finden Sie hier. >>